Sie haben das Recht auf ein gewaltfreies Leben.
beleidigt Sie und macht Sie bei Freunden oder Familienmitgliedern schlecht?
hindert Sie, Ihre Familie oder Freunde zu treffen?
hält Sie davon ab, das Haus zu verlassen?
kontrolliert Ihre Finanzen?
droht damit, Sie, Ihre Kinder, Verwandte, Freunde, Ihre Haustiere oder sich selbst zu verletzen?
wird plötzlich wütend und rastet aus?
beschädigt Ihre Sachen?
schlägt, stößt, schubst, beißt Sie?
zwingt Sie zum Sex?
akzeptiert nicht, dass Sie sich getrennt haben oder trennen wollen und
verfolgt, belästigt oder terrorisiert Sie?
Alles das sind Formen von Gewalt - und Sie müssen das nicht hinnehmen.
Häusliche Gewalt widerfährt nicht nur Ihnen, sondern jede 4. Frau erlebt im Laufe ihres Lebens Gewalt in einer Beziehung. Die meisten schweigen aus Scham und erdulden jahrelange seelische oder körperliche Misshandlungen. Mit dem neuen Gewaltschutzgesetz stellt sich der Staat eindeutig auf Ihre Seite, wenn Sie körperlich verletzt oder Ihrer Freiheit beraubt werden. Sie haben ein Recht auf ein Leben ohne Gewalt!
Das neue Gewaltschutzgesetz stärkt Ihre Rechte, ein gewaltfreies Leben für sich und Ihre Kinder durchzusetzen, wir können Ihnen dabei helfen.
In einer akuten Gefahrensituation sollten Sie die Polizei rufen! Wenn Sie selbst angegriffen werden oder bemerken, dass gegen eine andere Person Gewalt angewendet wird, rufen Sie den
Notruf 110 an. Die Polizei ist Tag und Nacht im Dienst (Wenn Sie nicht telefonieren können, laufen Sie aus dem Haus und wenden sich direkt an Menschen oder rufen Sie laut "Hilfe", "Feuer" oder "Polizei"!). Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen zu helfen.
Teilen Sie der Polizei mit,
ob, durch wen und wodurch Sie (oder andere Personen) gefährdet sind
ob, durch wen und wie Sie (oder andere Personen) verletzt sind
Ist der Täter nicht mehr anwesend, teilen Sie der Polizei mit,
ob unmittelbar weitere Gefahr droht und
ob er Waffen besitzt
Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, z.B. bei einer Freundin, bei Nachbarn, in einem Gewschäft oder sichern Sie sich in der eigenen Wohnung. Lassen Sie die Polizei wissen, wo Sie sind. Am Ende eines Polizeieinsatzes kann die Polizei den Gewalttäter aus der Wohnung verweisen.
Was können Sie tun, wenn Sie die Polizei nicht gerufen haben?
Bei Verletzung sollten Sie sich auf jeden Fall so bald wie möglich an eine Ärztin oder einen Arzt (am Wochenende: Notdienst!) wenden. Lassen Sie dort Ihre Verletzungen dokumentieren. Sie haben damit - auch falls Sie erst später rechtliche Maßnahmen ergreifen wollen - ein wichtiges Beweismittel in der Hand.
Das Frauenzentrum Troisdorf bietet Ihnen in Ihrer Situation Unterstützung an. Sie sind nicht allein!
Lassen Sie sich in jedem Fall beraten!
Im
Frauenzentrum Troisdorf können Sie sich über die praktischen und rechtlichen Möglichkeiten informieren lassen.
Drohungen und Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich sind keine Kavaliersdelikte, sondern sie sind genauso zu bewerten wie Straftaten außerhalb des privaten Raumes. Daraus folgt für Sie: Die Polizei wird zu Ihrem Schutz tätig und leitet die Strafverfolgung des Täters ein.
Die nordrheinwestfälische Polizei wurde besonders für Solche Einsätze geschult. Sie wird jedem Gewalttäter deutlich machen, dass Gewalt im häuslichen Bereich von ihr nicht toleriert wird und dass Sie als Opfer mit der Unterstützung des Staates rechnen können.
Polizeiliches Handeln zu Ihrem Schutz
Wenn Sie die Polizei zu Hilfe rufen, kann diese Folgendes für Sie tun:
Sie darf Ihre Wohnung auch ohne Einwilligung des Mieters/Eigentümers (der häufig der Täter ist) betreten.
Die Polizei wird Sie und den Täter getrennt und einzeln befragen
Versuchen Sie - auch wenn es Ihnen schwer fällt - das Geschehene möglichst genau wiederzugeben, da die Polizei auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet, welche weiteren Maßnahmen zu Ihrem Schutz erforderlich sind.
Berichten Sie auch über nicht sichtbare und/oder frühere Verletzungen durch denselben Täter.
Die Polizei wird Beweise sichern, um zu dokumentieren, was Ihnen geschehen ist (also z.B. Zeuginnen oder Zeugen befragen, Gegegstände, mit denen Gewalt ausgeübt wurde, sicherstellen, Fotos machen usw.). Hierzu ist es wichtig, dass Sie - wenn möglich - Zeuginnen und Zeugen benennen und der Polizei ggf. die Gegenstände, mit denen Sie misshandelt worden sind, übergeben.
Die Polizei wird prüfen, ob eine sofortige polizeiliche Wohnungsverweisung des Täters für einen Zeitraum von in der Regel 10 Tagen möglich ist.
Geht die Polizei davon aus, dass weiterhin eine gegenwärtige Gefahr für Sie und/oder Ihre Kinder von dem Gewalttäter ausgeht, spricht sie einen Wohnungsverweis aus. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie feststellt, dass es bereits früher zu einem schweren Angriff gekommen ist.
Wichtig:
Hierüber entscheidet allein die Polizei nach der Situation vor Ort! Sie müssen keinen Antrag stellen!
Bei einer Wohnungsverweisung kann der Gewalttäter unter Aufsicht der Polizei Gegenstände seines persönlichen Bedarfs einpacken und mitnehmen. Alle seine Hausschlüssel (zur Wohnung, Keller etc.) werden ihm abgenommen. Geht er nicht freiwillig, kann die Polizei ihn unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen entfernen.
Gleichzeitig mit der Wohnungsverweisung bekommt der Täter von der Polizei ein Rückkehrverbot auferlegt. Er darf in dieser Zeit die Wohnung nicht betreten. Dieses Rückkehrverbot wird von der Polizei (mindestens einmal) kontrolliert. Das heißt, die Polizei kommt in ihre Wohnung und fragt Sie, ob der Täter sich an die Auflagen hält. Sie dürfen ihn in dieser Zeit nicht in Ihre Wohnung lassen. Versucht er es trotzdem, rufen Sie die Polizei.
Die Polizei wird in einer Dokumentation die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot begründen. Eine Kopie dieser Dokumentation wird Ihnen ausgehändigt oder am nächsten Tag gebracht.
Diese Dokumentation ist wichtig für Sie: Wenn Sie sich dafür entscheiden, zivilrechtliche Schutzanordnungen zu beantragen, kann das Gericht auf diese Dokumentation zurückgreifen.
Hinweis:
Sie erhalten auch eine Dokumentation, wenn keine Wohnungsverweisung erfolgt.
Sie werden von der Polizei gefragt, ob Ihr Name und Ihre Telefonnummer an eine Frauenberatungsstelle (z.B. das Frauenzentrum Troisdorf) weitergegeben werden darf. Sind Sie einverstanden, wird Sie am nächsten Tag eine Beraterin anrufen, die Sie unterstützt, im Einzelnen informiert und bei der Sie sich aussprechen können.
Diese Gespräche sind absolut vertraulich!
Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gelten in der Regel 10 Tage. In dieser Zeit können Sie beim Amtsgericht den Antrag auf Zuweisung der Wohnung und andere Schutzanordnungen stellen.
Nehmen Sie die Dokumentation vom Polizeieinsatz mit zum Gericht. Die Anträge bei Gericht stellen Sie in der Rechtsantragsstelle.
Sobald Sie diese Anträge stellen, sollten Sie die Polizei darüber benachrichtigen.
Automatisch mit der Antragsstellung bei Gericht verlängert sich die Frist, in der der Täter die Wohnung nicht betreten darf, um maximal 10 Tage. Mit dem Datum des Gerichtsbeschlusses endet die Frist und der Beschluss wird gültig (z.B. die vorübergehende oder dauerhafte Zuweisung der Wohnung).
Stellen Sie keine Anträge bei Gericht, darf Ihr Mann die Wohnung nach Ablauf des Rückkehrverbots (Datum steht auf dem Dokumentationsbogen) wieder betreten.
Wenn Sie sich zu Hause doch nicht sicher fühlen
Fühlen sie sich - trotz einer Wohnungsverweisung - nicht sicher oder konnte die Polizei in Ihrem Fall keine Wegweisung anordnen, sollten Sie überlegen, die Wohnung zu verlassen. Frauenhäuser bieten Ihnen in dieser Krisensituation Unterstützung und eine sichere Unterkunft (Tel.-Nrn. s. unten).
Die Polizei kann Ihnen den Kontakt zum nächsten Frauenhaus vermitteln. Sie wird dafür sorgen, dass Sie in Ruhe die notwendigen und persönlichen Dinge für sich und die Kinder packen und sich ohne weitere Bedrohungen oder Angriffe ins Frauenhaus oder einen anderen Ort Ihrer Wahl begeben können. Frauenhäuser sind geschützte, vorübergehende Wohnmöglichkeiten für Frauen mit und ohne Kinder. Männer haben keinen Zutritt, die Adressen werden geheimgehalten. Die Frauen versorgen sich und ihre Kinder dort selbst.
Checkliste für Dinge, die Sie mitnehmen sollten:
Ausweise, Pässe, Krankenversicherungskarten von sich selbst und den Kindern
Geburts- und Heiratsurkunde
Kontounterlagen, Scheckkarten, Geld
Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Bescheide vom Arbeits- oder Sozialamt, Rentenversicherung
Sorgerechtsentscheide
erforderliche Medikamente, ärztliche Atteste
Kleidung, Hygieneartikel, Schulsachen und Spielzeug der Kinder, persönliche Briefe oder Aufzeichnungen
Wenn Sie später noch einmal in die Wohnung gehen müssen, um weitere persönliche Dinge zu holen, kann die Polizei Sie begleiten, um Sie zu schützen.
Das Gewaltschutzgesetz ist zur Verbesserung des zivilrechtlichen schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen geschaffen worden. Gleichzeitig soll es zur Erleichterung der Überlassung der gemeinsam bewohnten Wohnung bei Trennung im Falle häuslicher Gewalt dienen.
Hat jemand Sie körperlich verletzt oder Ihre Gesundheit gefährdet oder Sie Ihrer Freiheit beraubt, muss das Gericht auf Ihren Antrag hin befristete Anordnungen treffen.
Dies gilt ebenso bei Nachstellungen und Belästigungen, wie z.B. das Eindringen einer anderen Person in Ihre Wohnung und Ihren Garten, das ständige Verfolgen, Beobachten oder Bedrohen Ihrer Person, Telefonterror, Terror per Post, Fax oder E-Mails und ähnliches Verhalten, das gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen erfolgt.
Sind Sie verletzt, bedroht oder belästigt worden, kann das Gericht aufgrund Ihres Antrages anordnen, dass der Täter es z.B. unterlässt,
Ihre Wohnung zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten
andere Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, wie z.B. Arbeitsplatz oder Kindergarten,
Verbindung - persönlich oder über Kommunikationsmedien (Telefon, Fax, Brief, E-Mail) - mit Ihnen aufzunehmen,
ein Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen.
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
Sind Sie Opfer von Gewalt oder Freiheitsentzug geworden und leben Sie mit dem Täter zusammen, dann können Sie sich nach dem Gewaltschutzgesetz im Eilverfahren die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung befristet oder dauerhaft zuweisen lassen.
Eilanträge auf Schutzanordnungen (z.B. Kontakt- und Näherungsverbote) ode Wohnungsüberlassung können Sie beim zuständigen Amtsgericht persönlich stellen. Achten sie darauf und bestehen Sie ggf. darauf, dass das Gewaltschutzgesetz angewendet wird, denn nur dann kann der Täter strafrechtlich belangt werden, wenn er gegen die Gerichtsbeschlüsse verstößt. Unter engeren Voraussetzungen gilt dies auch dann, wenn mit Gewalt oder Freiheitsentziehung "nur" gedroht wird.
Wichtige Fragen bei der Antragsstellung
Was ist wann und wo passiert?
Wurden Sie oder die Kinder verletzt? Ärztliches Attest vorlegen!
Gab es Zeuginnen/Zeugen? Wenn möglich, benennen Sie diese.
Die Durchsetzung der Maßnahme des Gewaltschutzgesetzes
Wenn der Täter die Schutzanordnungen missachtet, rufen Sie unbedingt die Polizei, denn Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind Straftaten.
Was müssen Sie konkret unternehmen?
Entscheiden Sie, ob Sie eine Wohnungszuweisung wollen.
Überlegen Sie, welche Schutzmaßnahmen für Sie und Ihre Kinder geeignet sind. Wo halten Sie sich häufig auf? Womit ist Ihnen gedroht worden?
Lassen Sie sich beraten. Wichtig ist, dass Sie Vertrauen zu einer Beraterin haben.
Frauenberatungsstellen (wie auch das Frauenzentrum Troisdorf) und Frauenhäuser haben viel Erfarung mit häuslicher Gewalt und können Ihnen helfen, sich darüber klar zu werden, wie es weitergehen soll. Sie können Sie gegebenenfalls auch zum Gericht begleiten.
Rechtsberatung erfolgt durch Anwältinnen und Anwälte. Adressen erfahren Sie z.B. bei der Rechtsanwaltskammer. Vereinbaren Sie einen Termin für die Rechtsberatung und fragen Sie vorab nach den entstehenden Kosten.
Unabhängig von Ihrem Heimatland stellt das Gewaltschutzgesetz sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Wenn Sie Nicht-EU-Bürgerin sind, kann die Trennung von Ihrem Mann wegen häuslicher Gewalt besondere Probleme bedeuten, wenn Sie z.B. kein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben. Hat jedoch Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig in Deutschland bestanden, wird ein eigenständiges, von den Voraussetzungen des Familiennnachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht anerkannt bzw. verlängert. Haben Sie ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit, haben Sie ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Was bedeutet das für Sie?
Wegen der besonderen Problematik des Aufenthaltsrechts ist dringend eine Beratung zu empfehlen (entweder bei einer Beratungsstelle oder einer/m Rechtsanwältin/Rechtsanwalt).
Bitte bedenken Sie, dass nicht immer ein muttersprachliches Beratungsangebot zur Verfügung gestellt werden kann. Bei der Terminabsprache geben Sie Bescheid, ob Sie ein solches Angebot wünschen. Wenn möglich, wird eine Dolmetscherin hinzugezogen. Sollte dieses nicht möglich sein, bringen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie übersetzen kann.
Sie haben keine Nachteile zu befürchten, wenn Sie die Polizei rufen. Tun Sie es deshalb unbedingt, um Ihre Kinder und sich selbst zu schützen und Beweise sicherstellen zu lassen. Auch eine polizeiliche Wohnungsverweisung des Täters für zehn Tage hat keinerlei Einfluss auf Ihr Aufenthaltsrecht.
Auch eine Flucht in ein Frauenhaus bedeutet keine Nachteile
Sie können, unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland, Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen.
Wenn Sie keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus haben, ist es ganz besonders wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen (am Wochenende: Notdienst), um ggf. die besondere Härte nachweisen zu können.
Gefährliche Angriffe lassen sich in gewalttätigen Beziehungen nie völlig ausschließen. Sie können aber selbst Einiges tun, um die Sicherheit für sich und Ihre Kinder zu erhöhen.
Nicht alle Vorschläge für eine Sicherheitsplanung passen auf jede Lebenslage. Spielen Sie mögliche Situationen in Ihrer Phantasie durch und finden Sie Lösungen für Ihre konkrete Situation (Was tue ich, wenn er …). Wenn Sie in einer Situation Angst spüren, verdrängen Sie diese nicht, sondern betrachten Sie sie als Warnsignal und erhöhem Sie Ihre Aufmerksamkeit. Rufen Sie die Polizei lieber einmal zu oft als einmal zu wenig. Es ist der Polizei lieber, Sie gesund vorzufinden als misshandelt und verletzt.
Je nachdem, ob Sie sich entscheiden, den Täter zu verlassen oder weiter mit ihm zusammen zu leben, können unterschiedliche Sicherheitsaspekte von Bedeutung sein.
Solange Sie mit dem Misshandler noch zusammenleben
Lassen Sie sich nicht von Ihrem Umfeld isolieren! Pflegen Sie Kontakte zur Nachbarschaft, Verwandten, Freundinnen, Eltern von Mitschüler/innen Ihrer Kinder usw.
Beobachten Sie bewusst, in welchen Situationen Ihr Partner gewalttätig wird.
Verlassen Sie die Wohnung, wenn Sie befürchten, dass er gewalttätig werden könnte - lieber einmal zu oft als einmal zu wenig.
Finden Sie die sicherste Stelle in Ihrer Wohnung heraus:
- Welche Zimmer sind abschließbar?
- Von wo können Sie am besten fliehen?
- In welchen Räumen hat Ihr Handy Empfang?
- Meiden Sie die Küche als Fluchtraum!
Lernen Sie Telefonnummern (Polizei, Notruf, Frauenhaus, Nachbarn, FreundInnen) auswendig.
Wo ist die nächste Telefonzelle? Ist Ihr Handy betriebsbereit? Zögern Sie nicht, die Polizei zu anzurufen: 110. Der Polizeinotruf ist kostenlos.
Informieren Sie vertraute Menschen über Ihre Situation und entwickeln Sie einen Plan und ein sichtbares Zeichen für den Fall, dass Sie Hilfe brauchen. Verabreden Sie mit ihnen, was diese dann tun sollen.
Sagen Sie Ihren Kindern, dass es wichtig ist, sich in Sicherheit zu bringen, wenn irgendjemand gewalttätig ist.
Üben Sie mit Ihren Kindern, wie diese Hilfe holen können . Sagen Sie ihnen, dass sie sich aus der Gewalt zwischen Ihnen und Ihrem Partner heraushalten sollen. Verabreden Sie ein Signal, wann sie Hilfe holen und die Wohnung verlassen sollen.
Üben Sie mit ihnen, die Wohnung schnell und sicher zu verlassen
Schließen Sie gefährliche Gegenstände (Messer, Werkzeuge, Waffen etc.) weg.
Tragen Sie keine Halstücher und langen Halsketten, die Ihr Partner benutzen kann, um Sie zu würgen.
Erfinden Sie plausible Gründe, die Wohnung zu verschiedenen Zeiten tags oder abends zu verlassen, um ihn daran zu gewöhnen, dass Sie nicht immer da sind.
Halten Sie regelmäßig Kontakt zu einer Beratungsstelle (z.B. dem Frauenzentrum Troisdorf), einem Notruf oder einem Frauenhaus.
Tragen Sie immer Kleingeld oder eine Telefonkarte (bzw. Ihr Handy) bei sich, um Hilfe zu rufen. Überprüfen Sie, ob Ihr Handy überall in Ihrer Wohnung funktioniert.
Wenn Sie vorhaben, Ihren Partner zu verlassen
Sammeln Sie alle Beweise körperlicher Misshandlungen wie Fotos und Atteste und bewahren Sie sie an einem sicheren Ort auf (bei Freundin, Nachbarin Anwältin/Anwalt).
Finden Sie heraus, wo es Hilfe gibt; erzählen Sie anderen, was Ihr Partner mit Ihnen macht. Sie brauchen sich für die erlittene Gewalt nicht zu schämen.
Wenn Sie verletzt sind, suchen Sie eine Ärztin/Arzt auf (bundesweiter Notdienst: 19292) und berichten Sie von genau, was geschehen ist. Lassen Sie Ihren Besuch und Ihre Verletzungen attestieren.
Planen Sie mit Ihren Kindern und finden Sie einen sicheren Platz für sie (z.B. ein abschließbares Zimmer oder besser bei einem Freund oder Nachbarn, wo sie Hilfe holen können). Versichern Sie ihnen, dass dass es ihre Aufgabe ist, sich selbst in Sicherheit zu bringen und nicht, Sie zu beschützen.
Führen Sie ein Tagebuch über alle Gewalttätigkeiten und notieren Sie die Daten, Vorfälle und Drohungen.
Nehmen Sie Kontakt zu dem nächstgelegenen Frauenhaus oder einer Beratungsstelle wie dem Frauenzentrum Troisdorf auf und lassen Sie sich über Ihre rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten informieren, bevor eine Krise eintritt.
Heben Sie alle wichtigen Telefonnummern und Dokumente an einer Stelle auf, sodass Sie sie bei einer plötzlichen Flucht mitnehmen können, ohne lange zu suchen.
Bringen Sie einen Satz Kleidung für sich und Ihre Kinder zu einer vertrauten Person.
Versuchen Sie, Geld beiseite zu legen oder bitten Sie vertraute Personen, Geld für Sie zu verwahren.
Richten Sie ein eigenes Konto bei einer anderen Bank ein.
Überlegen Sie, wie Sie reagieren, wenn Ihr Partner von Ihren Trennungsplänen erfährt.
Sie können die Polizei bitten, Sie zu beschützen, wenn Sie Ihren gewalttätigen Partner verlassen wollen.
Nachdem Sie eine Gewaltbeziehung verlassen haben
Achten Sie darauf, nie mit dem Täter allein zu sein.
Wenn Sie sich unterwegs vom Täter bedroht fühlen, sprechen Sie Passanten direkt mit der Bitte um Hilfe an. Etwa: "Sie, der Herr im grauen Mantel, ich werde bedroht, bitte rufen Sie die Polizei!"
Wenn Sie in einer neuen Wohnung leben
Sichern Sie Ihre neue Wohnung gegen Einbruch - achten Sie auf Schutzvorrichtungen wie Gegensprechanlage, Sicherheitsschloss, Spion, Beleuchtung, Bewegungsmelder. Die Polizei berät Sie.
Machen Sie Ihre neuen Nachbarn auf Ihre Situation aufmerksam und bitten Sie sie, die Polizei zu rufen, wenn es gefährlich wird.
Seien Sie sehr vorsichtig, wem Sie Ihre neue Adresse und Telefonnummer mitteilen; Sie können bei der Anmeldung Ihrer neuen Wohnung beim Einwohnermeldeamt verlangen, dass Ihre Adresse nicht herausgegeben wird. Für die gemeinsamen Kinder müssen Sie die Geheimhaltung der Adresse ggf. gerichtlich beantragen.
Überlegen Sie sich, ein Postfach zu mieten oder die Adresse einer Person Ihres Vertrauens als Postanschrift zu nutzen.
Informieren Sie Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Arbeitsstelle und lassen Sie Anrufe für Sie - wenn möglich - nur über die Zentrale gehen.
Wenn möglich, kommen Sie nicht jeden Tag zur gleichen Zeit zur Arbeit bzw. gehen Sie nicht jeden Tag zur gleichen Zeit nach Hause. Richten Sie Ihr Kommen und Gehen so ein, dass immer viele Menschen anwesend sind.
Informieren Sie die Schule Ihrer Kinder; erwägen Sie, sie evtl. in eine andere Schule zu geben.
Sagen Sie den Personen, die Ihre Kinder betreuen, wer sie abholen darf und wer nicht.
Ändern Sie Ihre regelmäßigen Termine, von denen der Täter weiß.
Kaufen Sie nicht in den gewohnten Geschäften ein. Besuchen Sie andere soziale Treffpunkte und achten Sie darauf, nicht alleine zu sein.
Rufen Sie die Telefongesellschaft an und fordern Sie eine Anrufer-Identifizierung. Verlangen Sie außerdem eine Sperrung der Angabe Ihrer Telefonnummer im Display des Anrufenden, sodass weder Ihr Gesprächspartner noch sonst jemand Ihre neue, unregistrierte Telefonnummer herausfinden kann.
Weisen Sie Vertragspartner (Strom, Wasser usw.) darauf hin, dass Ihre Adresse geheim bleiben muss!
Wenn Sie eine Wohnungszuweisung und Schutzanordnungen durchgesetzt haben und Sie in Ihrer alten Wohnung bleiben
Lesen Sie unter "Wenn Sie in einer neuen Wohnung leben" nach - vieles gilt auch für den Fall, dass der Täter gehen muss.
Wechseln Sie die Schlösser aus (evtl. in Absprache mit dem Vermieter) und lassen Sie Ihre Telefonnummer ändern.
Geben Sie eine Kopie der Schutzanordnungen dem Kindergarten/der Schule Ihrer Kinder und der nächsten Polizeidienststelle.
Informieren Sie Schulen, Freundinnen und Freunde, Nachbarschaft und Ihre Arbeitsstelle, dass Sie eine Wohnungszuweisung und Schutzanordnungen durchgesetzt haben.
Rufen Sie bei Verstößen sofort die Polizei.
Informieren Sie Ihre Kinder über die Wohnungszuweisung und die Schutzanordnungen und erklären Sie ihrem Alter die Bedeutung.